Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 242 BGB

Ein hehrer Satz, den bereits die Gründungsväter des BGB im 19. Jahrhundert entwickelt haben. Ausgangspunkt rechtlicher Auseinandersetzungen ist zumeist der Mangel an Kommunikation und der Mangel an klaren, funktionierenden Regelungen zwischen den Beteiligten.
Ziel meiner Leistung ist die Vermeidung von Fehlern, Missverständnissen und Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Verträgen jeder Art durch

  • Vertragsgestaltung
  • Vertragsprüfung

Im Fall der Auseinandersetzung gewährleisten wir die zielstrebige und klare Durchsetzung und die Abwehr vertraglicher Ansprüche.